Das OLG Köln hat das umstrittene Pixelio-Urteil des LG Köln aufgehoben – Das Oberlandesgericht konnte der Argumentation seiner Kollegen vom Landgericht nicht folgen dass kein Urheberrechtshinweis sichtbar ist wenn sich Bilder auf einer Website auch direkt aufrufen lassen.
In erster Instanz hatte das LG einer einstweilige Verfügung eines Fotografen gegen einen Seitenbetreiber stattgegeben, weil ein Bild des Fotografen das über das Stockfoto-Portal Pixelio lizenziert worden war und entsprechend der Nutzungsbedingungen mit einem Hinweis auf den Urheber versehen worden ist auf der Website per Rechtsklick auch direkt im Browser, also losgelöst von der entsprechenden Seite, öffnen lassen.
Das LG Köln entschied dass auch direkt im Bild einen Hinweis auf den Urheber unterzubringen wäre und der beklagte Webseitenbetreiber wurde daher zur Zahlung der gesamten Kosten des Rechtsstreits aus einem Streitwert von 6.000 Euro verpflichtet. Der Prozess ging nun in Revision und somit hat sich nun das Kölner Oberlandesgericht mit der Entscheidung befasst um schlußendlich der Argumentation des LG Köln nicht zu folgen. Das OLG Köln befand den Aufruf des Fotos per URL als:
„technische Begleiterscheinung und keine unerlaubte Zweitverwertung“
Am Freitag den 15. August 2014 hat somit das Oberlandesgericht Köln in einer mündlichen Stellungnahme erklärt, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sei.
Außerdem ergebe sich aus den Nutzungsbedingungen von Pixelio nicht, dass eine manuelle Bearbeitung der Bilder vor der Nutzung durchgeführt werden müsse und dies ohne gestalterische Vorgaben auch kaum von den Nutzern eines Bildes verlangt werden könne.
Der klagende Fotograf, der zwischenzeitlich von Pixelio ausgeschlossen wurde, hat nun den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und der Anwalt des Webseitenbetreibers will nun eine Neubewertung des Streitwertes erreichen da die ursprünglich festgelegten 6.000 Euro wegen eines „Bilderdiebstahl“ als Tatbestand ja nicht mehr existent ist und es nun lediglich um Unklarheiten bei der Anbringung des Urheberrechtsvermerks ging.
Bildquelle: Lupo / pixelio.de
2 Comments
Martin
Aus juristischer Sicht, ist der Auffassung des OLG Köln zu folgen. Nachdem das Urteil des LG Köln viele Websitebetreiber in einen Schockzustand versetzt hatte, ist diese – zurecht als praxisfern kritisierte – Rechtsauslegung nunmehr folgerichtig kassiert worden. Das Urheberrecht ist unstrittig ein wichtiges Element der modernen Informationsgesellschaft und eine Grundlage jeglicher Innovation, aber mitnichten darf es derart ausgedehnt und praxisfern interpretiert werden, wie es die Richter des LG Köln taten. Summa Summarum ein gutes Urteil der Folgeinstanz.
Aktienrunde
Ich kann Ihnen nur zustimmen. Ich denke das sowas eine Frechheit ist. Aber Glücklicherweise ist nun das ganze entschäft worden – immerhin.